Statuten


I. Allgemeines

Name und Sitz

Art. 1

1 Der Reitclub Saane Laupen, gegründet am 1. September 1971 mit Sitz in Laupen BE, bildet eine juristische Person nach Art. 60ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen.

 

2 Der Reitclub Saane unterzieht sich den Statuten und allgemeinen Reglementen der Pferdesportverbände, bei denen er Mitglied ist.

Zweck

Art. 2

Der Reitclub Saane bezweckt:

  • die Pflege und Förderung des Reitsportes und der Kameradschaft unter Pferdefreunden
  • die Förderung der reiterlichen Aus- und Weiterbildung der Clubmitglieder, insbesondere der Junioren, in den verschiedenen Sparten
  • die Wahrung der Interessen des Clubs und der Clubmitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen
  • den Erhalt des Reitplatzes Parzelle 45 in Laupen.

II. Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft

Art. 3

Der Reitclub Saane steht allen pferdesportlich interessierten Personen offen. Er bietet folgende Arten der Mitgliedschaft:

  • (a)  Aktivmitglieder
  • (b)  Junioren
  • (c)  Ehrenmitglieder
  • (d)  Passivmitglieder

Aufnahme

Art. 4

Neumitglieder werden nur aufgenommen, wenn sie an der Hauptversammlung anwesend sind. Eine Aufnahme bei Abwesenheit erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen und durch Vertretung eines anwesenden Clubmitglieds.

 

(a) Aktivmitglieder:
Schriftlicher Antrag an den Vorstand, Aufnahme durch die Hauptversammlung. Antragssteller gelten bis zur Aufnahme als provisorische Mitglieder.

 

(b) Junioren:
Antragsstellung und Aufnahme wie Aktivmitgieder. Als Junioren gelten Aktivmitglieder bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das zwanzigste Altersjahr vollenden. Minderjährige Junioren benötigen zur Mitgliedschaft die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

(c) Ehrenmitglieder:
Ernennung durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Reitclub oder um den Reitsport in besonderer Weise verdient gemacht hat.

 

(d) Passivmitglieder:
Aufnahme durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag.

Rechte und Pflichten

Art. 5

Die Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:

 

(a) Aktivmitglieder:

  • Bezahlung des Mitgliederbeitrages
  • Mitarbeit bei den vom Club organisierten Veranstaltungen
  • Mithilfe bei Pflege und Unterhalt von Reitplatz, Hindernismaterial und Reitwegen
  • Teilnahmeberechtigung an sämtlichen vom Club organisierten Veranstaltungen und Anlässen
  • Unentgeltliche Benützung des Reitplatzes
  • Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht (gilt nich für provisorische Mitglieder)

(b) Junioren:

  • Rechte und Pflichten der Junioren entsprechen bis auf folgende abweichende Bestimmungen denjenigen der Aktivmitglieder:
  • Anrecht auf Vergünstigungen bei clubinternen Kursen
  • kein Stimm- und Wahlrecht unter 16 Jahren

(c) Ehrenmitglieder:

  • Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Sie sind vom Mitgliederbeitrag entbunden.

(d) Passivmitglieder:

  • Unterstützung des Clubs mit einem Jahresbeitrag
  • Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung ohne Stimm- und Wahlrecht
  • keine Berechtigung zur Benützung des Reitplatzes
  • keine Teilnahmeberechtigung an pferdesportlichen Veranstaltungen des Clubs

Austritt und Ausschluss

Art. 6

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2 Austritte und Übertritte von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich bis am 31. Dezember zu melden.

3 Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, den Statuten oder den durch die Cluborgane gefassten Beschlüssen zuwiderhandeln oder dem Reitclub durch ihr Verhalten in irgend einer Form Schaden zufügen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Das Mitglied ist zuerst anzuhören.


III. Organisation

Organe

Art. 7

Die Organe des Clubs sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Die hauptversammlung

Art. 8

1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Reitclubs.

 

2 Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage zum voraus mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit. Die Hauptversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen.

 

3 Durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder kann eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Es gelten die gleichen Fristen und Bedingungen wie für die ordentliche Hauptversammlung.

 

4 Jede form- und fristgerecht einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Statuten nicht anders bestimmen, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.

 

5 Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens 30% der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.

 

Art. 9

Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Revisionsberichts, des Voranschlages und des Protokolls der Hauptversammlung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte
  • Genehmigung von Statutenänderungen
  • Auflösung des Clubs

Der Vorstand

Art. 10

1 Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

2 Bisherige Vorstandsmitglieder können in globo wiedergewählt werden, der Präsident und neue Vorstandsmitglieder werden hingegen in besonderer Wahl erkoren.

3 Demissionen von Vorstandsmitgliedern sowie vom Vorstand vorgeschlagene Ersatzkandidaten sind den Mitgliedern auf der Traktandenliste der Hauptversammlung bekanntzugeben.

 

Art. 11

Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt, ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Zu bestimmen sind Vizepräsident, Kassier, Sekretär, Platzwart sowie Ressortchefs für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche des Clubs.

 

Art. 12

1 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Leitung des Clubs und seine Vertretung gegen aussen
  • Führen der laufenden Geschäfte
  • Verwaltung der Clubgelder
  • Befugnis, Ausgaben von jährlich max. Fr. 3'000.- in eigener Kompetenz zu beschliessen
  • Vorbereitung und Antragstellung der durch die Hauptversammlung zu behandelnden Geschäfte
  • Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
  • Festsetzen der Beiträge für vom Club organisierte Anlässe und Veranstaltungen

2 Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst er mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

3 Zeichnungsberechtigt sind Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

4 Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

 

5 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, wobei Vorstandsmitglieder vom Mitgliederbeitrag entbunden sind.

Die Revisionsstelle

Art. 13

1 Es werden zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren gewählt. Ihre Amtszeit beträgt alternierend zwei Jahre.

 

2 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstellen einen Revisionsbericht zuhanden der Hauptversammlung.


IV. Finanzen und Haftung

Finanzen

Art. 14

Die Einnahmen des Clubs bilden:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder (maximal Fr. 200.-)
  • Erlös aus pferdesportlichen Veranstaltungen des Clubs
  • Spenden

Haftung

Art. 15

Für die Schulden des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


V. Schlussbestimmungen

Vereinsjahr

Art. 16

Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Auflösung des Clubs

Art. 17

1 Die Auflösung des Reitclub Saane kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.

 

2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des nach Begleichung aller Schulden und Verpflichtungen verbleibenden Vermögens. Dieses muss in jedem Fall zu Gunsten des Pferdes oder des Pferdesportes eingesetzt werden. Eine Verteilung unter den Clubmitgliedern ist ausgeschlossen.

Statuenänderungen

Art. 18

1 Statutenänderungen müssen von der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt werden.

2 Jede Statutenänderung muss traktandiert sein und ihr Wortlaut als Beilage der Einladung zur Hauptversammlung verschickt werden.

Inkrafttreten

Art. 19

1 Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 30. Januar 1999 genehmigt und ersetzen mit sofortiger Wirkung die Statuten vom Februar 1992.

 

2 Die Anpassung des Art.14 wurde an der Hauptversammlung vom 8. Februar 2002 genehmigt und ersetzt mit sofortiger Wirkung den Art.14 der Ausgabe vom 30. Januar 1999.

 

3 Die Anpassungen der Art.4 und 5 wurden an der Hauptversammlung vom 12. Februar 2016 genehmigt und ersetzen mit sofortiger Wirkung die Art. 4 und 5 der Ausgabe vom 8. Februar 2002.


Laupen, im Januar 1999, rev. Februar 2016

Der Präsident: Kuno Meuwly

Der Vizepräsident: Peter Wenger